§ 37a PBV1 Im Rahmen des Bundesrechts sind zulässig:
a. landwirtschaftsfremde Wohnnutzungen in landwirtschaftlichen Wohnbauten, die in ihrer Substanz erhalten sind (Artikel 24d Absatz 1 RPG);
b. die vollständige Zweckänderung von Bauten und Anlagen, die im kantonalen Inventar der geschützten Bauten und Objekte (KIGBO) aufgeführt sind (Artikel 24d Absatz 2 RPG).
2 Bewilligungen nach Absatz 1 dürfen nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Artikel 24d Absatz 3 RPG kumulativ erfüllt sind.