§ 34/2 PBVBei Seen umfasst die Wasserzone das vom Wasser bespülte Gebiet, gleichgültig, ob es sich um öffentlichen oder privaten Strandboden handelt. Als Grenze der Wasserzone gilt die Vermarkung. Wo diese seewärts vom mittleren Wasserstand verläuft, gilt der mittlere Wasserstand als Grenze. Für den Sihlsee gilt die Kote 889.34 m über Meer und für den Wägitalersee die Kote 901.00 m über Meer als Grenze der Wasserzone.