Grenzabstand
Grenzabstand bei
vorspringenden Gebäudeteilen

§ 33 PBV1 Bei über die Fassade vorspringenden Gebäudeteilen wird die Ausladung, die mehr als 1.50 m beträgt, zum Grenzabstand hinzugerechnet.

2 Für Vordächer zu Hauseingängen und Balkone, die mit Stützen auf den gewachsenen oder gestalteten Boden abgestützt werden, gilt § 59 Absatz 2 PBG.

Planungs- und Bauverordnung des Kantons Schwyz (Auszug)

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