§ 28 PBV1 Die zuständige Schatzungskommission des Bezirkes bewilligt die vorzeitige Mitbenützung der Erschliessungsanlage und die Besitzeseinweisung (§ 41 PBG), wenn die Enteignungsverfügung des Gemeinderates rechtskräftig ist und die mutmassliche Entschädigungssumme hinterlegt oder sichergestellt wird sowie die erforderlichen Beweise erhoben sind. Für den Zeitraum bis zum definitiven Entscheid ist eine Unterhaltsregelung zu treffen.
2 Der Entscheid kann innert 10 Tagen nach seiner Zustellung beim Verwaltungsgericht mit Beschwerde angefochten werden.