Kernrandzone KR
Ausnahmen von
Bauvorschriften
im Einzelfall

§ 73 PBG1 Die zuständige Bewilligungsbehörde kann für Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzonen Ausnahmen von den in diesem Gesetz oder in den Bauvorschriften der Gemeinden festgelegten Bestimmungen bewilligen, wenn und soweit besondere Verhältnisse es rechtfertigen, insbesondere wenn:

a. sonst eine unzumutbare Härte einträte;

b. dank der Abweichung wegen der örtlichen Gegebenheiten eine bessere Lösung erzielt werden kann;

c. Art, Zweckbestimmung oder Dauer des Gebäudes eine Abweichung nahelegen; oder

d. dadurch ein Objekt des Natur- und Heimatschutzes besser geschützt werden kann.

2 Eine Ausnahmebewilligung muss mit den öffentlichen Interessen vereinbar sein und darf keine wesentlichen Interessen von Nachbarn verletzen.

Planungs- und Baugesetz des Kantons Schwyz (Auszug)

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