Grenzabstand
Grenzabstand bei
nachträglich erstellter
Aussenwärmedämmung

§ 72/4 PBGBestehende, gegen Wärmeverlust unzureichend geschützte Bauten dürfen mit einer nachträglichen Aussenisolation die Grenz- und Gebäudeabstände um jenes Mass unterschreiten, das für eine ausreichende Wärmedämmung notwendig ist. Ebenso wird die dafür erforderliche Grundfläche bei der Berechnung des Nutzungsmasses nicht berücksichtigt.

Planungs- und Baugesetz des Kantons Schwyz (Auszug)

DRUCKEN