Wohnzone W3
Wiederaufbau von
ganz oder teilweise
zerstörten Gebäuden

§ 72/3 PBGWenn ein bestehendes Gebäude abgebrochen oder durch höhere Gewalt zerstört oder in seinem Umfang vermindert wird, so hat der Eigentümer fünf Jahre lang das Recht, es im früheren Umfang wieder aufzubauen. Die Sonderbestimmungen der Strassengesetzgebung bleiben vorbehalten.

Planungs- und Baugesetz des Kantons Schwyz (Auszug)

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