Zonengrenzabstand

§ 67a PBG1 Der Zonengrenzabstand beträgt für Hauptbauten 1.50 m und für Nebenbauten 0.50 m.

2 Die Messweise richtet sich nach § 59 PBG, wobei Absatz 2 nicht zur Anwendung gelangt.

Planungs- und Baugesetz des Kantons Schwyz (Auszug)

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