§ 66 PBG1 Bei Fliessgewässern und Seen entspricht der Gewässerabstand dem Gewässerraum nach dem GSchG.
2 Gegenüber Gewässern, bei denen auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet wurde, ist kein Gewässerabstand einzuhalten.
3 Der Zustimmung der zuständigen kantonalen Stelle bedürfen:
a. Baubewilligungen im Gewässerraum;
b. die Unterschreitung des Mindestabstands.
4 (nicht anzuwenden).