Gewässerabstand

§ 66 PBG1 Bei Fliessgewässern und Seen entspricht der Gewässerabstand dem Gewässerraum nach dem GSchG.

2 Gegenüber Gewässern, bei denen auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet wurde, ist kein Gewässerabstand einzuhalten.

3 Der Zustimmung der zuständigen kantonalen Stelle bedürfen:

a. Baubewilligungen im Gewässerraum;

b. die Unterschreitung des Mindestabstands.

4 (nicht anzuwenden).

Planungs- und Baugesetz des Kantons Schwyz (Auszug)

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