Strassenabstand
Messweise des
Strassenabstands
bei privaten Strassen

§ 65/2 PBGBei Privatstrassen, die nicht dem Gemeingebrauch gewidmet sind, ist zwischen Fassade und Fahrbahnrand ein Abstand von mindestens 3.00 m einzuhalten.

Planungs- und Baugesetz des Kantons Schwyz (Auszug)

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