Messweise des Strassenabstands bei privaten Strassen
§ 65/2 PBGBei Privatstrassen, die nicht dem Gemeingebrauch gewidmet sind, ist zwischen Fassade und Fahrbahnrand ein Abstand von mindestens 3.00 m einzuhalten.
Planungs- und Baugesetz des Kantons Schwyz (Auszug)