§ 62 PBGBei Einhaltung des Gebäudeabstands können die Grenzabstände durch einen Dienstbarkeitsvertrag unter den Grundeigentümern ungleich verteilt werden. Die Dienstbarkeit ist im Grundbuch einzutragen; sie kann nur mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde gelöscht werden.
2 Die ungleiche Verteilung des Grenzabstands ist auch gegenüber Nichtbauzonen zulässig.