§ 61 PBG1 Nebenbauten sind eingeschossige, unbewohnte Bauten, wie Garagen, Kleinbauten und dergleichen, die nicht mehr als 3.50 m Gebäudehöhe, 4.50 m Firsthöhe und 60 m2 Grundfläche aufweisen. Sie haben einen Grenzabstand von mindestens 2.50 m einzuhalten.
2 Unterirdische Bauten, die das gewachsene Terrain nicht oder um nicht mehr als 1.00 m überragen, dürfen bis 1.00 m an die Grenze heranreichen.
3 Für Nebenbauten und unterirdische Bauten kann die Bewilligungsbehörde bei schriftlicher Einwilligung des Nachbarn das Bauen bis an die Grenze gestatten.