Nebenbauten

§ 61/1 PBGNebenbauten sind eingeschossige, unbewohnte Bauten, wie Garagen, Kleinbauten und dergleichen, die nicht mehr als 3.50 m Gebäudehöhe, 4.50 m Firsthöhe und 60 m2 Grundfläche aufweisen. Sie haben einen Grenzabstand von mindestens 2.50 m einzuhalten.

Planungs- und Baugesetz des Kantons Schwyz (Auszug)

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