§ 59 PBG1 Der Grenzabstand ist die kürzeste Verbindung zwischen Grenze und Fassade. Er wird senkrecht auf die Fassade und über die Ecken mit dem kleineren Radius gemessen.
2 (Nicht anzuwenden ist: Über die Fassade vorspringende Gebäudeteile, wie Dachvorsprünge, Balkone, Erker und dergleichen werden nur insoweit mitberechnet, als ihre Ausladung 1.50 m übersteigt).