Gewässerabstand
Anwendung von
§ 34 Absatz 1 PBV

§ 59/2 PBGÜber die Fassade vorspringende Gebäudeteile, wie Dachvorsprünge, Balkone, Erker und dergleichen werden nur insoweit mitberechnet, als ihre Ausladung 1.50 m übersteigt.

Planungs- und Baugesetz des Kantons Schwyz (Auszug)

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