Bauten und Anlagen
Gestaltung von
Bauten und Anlagen

§ 56 PBG1 Bauten und Anlagen müssen sich so in die Umgebung eingliedern, dass sie das Landschafts-, Orts-, Quartier- und Strassenbild nicht stören.

2 Die besonderen Vorschriften über den Natur- und Heimatschutz bleiben vorbehalten.

Planungs- und Baugesetz des Kantons Schwyz (Auszug)

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