Bauten und Anlagen
Gebrauch von
Bauten und Anlagen

§ 54 PBG1 Bauten und Anlagen sind so zu erstellen und zu unterhalten, dass sie weder Personen noch Sachen gefährden.

2 Bauten und Anlagen müssen den Regeln der Baukunde und den Anforderungen des Gesundheitsschutzes entsprechen.

Planungs- und Baugesetz des Kantons Schwyz (Auszug)

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