§ 43 PBG1 Der Gemeinderat verfügt die Ersatzvornahme und legt den Kreis der mitwirkungspflichtigen Grundeigentümer fest.
2 Nach Rechtskraft dieser Verfügung lässt er ein Projekt mit Kostenvoranschlag ausarbeiten und erstellt einen Plan über die Verteilung der Bau- und Unterhaltskosten. Die Kostenverteilung erfolgt nach § 45 Absatz 1 PBG und der entsprechenden Verordnung des Kantonsrates.
3 Das Ausführungsprojekt mit Kostenvoranschlag und der Kostenverteilplan werden während 20 Tagen unter Bekanntgabe an die Betroffenen zur Einsicht aufgelegt.
4 Während der Auflagefrist kann gegen das Ausführungsprojekt und den Kostenverteilplan Einsprache an den Gemeinderat erhoben werden. Ist nur der Kostenverteilplan umstritten, so kann nach rechtskräftiger Bewilligung mit dem Ausführungsprojekt begonnen werden.
5 Im Übrigen findet das Gesetz über die Flurgenossenschaften vom 28. Juni 1979 sinngemäss Anwendung. Der Gemeinderat nimmt bis zur Fertigstellung der Anlagen die den Organen einer Flurgenossenschaft obliegenden Aufgaben wahr.
6 Die Grundeigentümer, die an die Kosten der Feinerschliessung Beiträge geleistet haben, sind entsprechend ihrer Beitragshöhe nach Bruchteilen Miteigentümer der Anlagen.