§ 42 PBG1 Der Gemeinderat führt mittels Ersatzvornahme die Feinerschliessung von Bauland auf Begehren eines oder mehrerer Grundeigentümer durch, wenn diese die Kosten für das Projekt vorschiessen.
2 Der Gemeinderat kann die Ersatzvornahme von sich aus durchführen, wenn ein dringender Bedarf an baureifem Land besteht oder die Feinerschliessung sonst im öffentlichen Interesse ist.