§ 40 PBG1 Die Feinerschliessung der Baugrundstücke obliegt den Grundeigentümern, soweit sie nicht nach den einschlägigen Gemeindevorschriften oder durch Ersatzvornahme von der Gemeinde besorgt wird.
2 Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach diesem Gesetz. Private Erschliessungsanlagen dürfen den Erschliessungsplänen der Gemeinde nicht zuwiderlaufen.
3 Die Grundeigentümer können Erstellung und Unterhalt von Erschliessungsanlagen, die mehreren Grundstücken dienen, vertraglich regeln oder zu diesem Zweck eine öffentlichrechtliche Flurgenossenschaft im Sinne von § 68 EG ZGB gründen.