Grundstücke
Genügende
Zugänglichkeit

§ 37/3 PBGGenügende Zugänglichkeit setzt eine rechtlich gesicherte und technisch hinreichende Zufahrt, ausnahmsweise einen blossen Zugang voraus. Technisch hinreichend ist eine Zufahrt, wenn sie verkehrssicher und so beschaffen ist, dass sie der zu erwartenden Beanspruchung durch Benützer und öffentliche Dienste gewachsen ist.

Planungs- und Baugesetz des Kantons Schwyz (Auszug)

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