Grundstücke
Erschlossene
Grundstücke

§ 37/1 PBGLand ist erschlossen, wenn es für die betreffende Nutzung genügend zugänglich ist und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist.

Planungs- und Baugesetz des Kantons Schwyz (Auszug)

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