Grundstücke
Durchsetzung
der Baupflicht

§ 36c PBG1 Der Gemeinderat mahnt die pflichtige Person vier Jahre vor Ablauf der Frist.

2 Nach unbenutztem Ablauf der Frist kann der Gemeinderat das Grundstück zur entschädigungslosen Auszonung beantragen.

Planungs- und Baugesetz des Kantons Schwyz (Auszug)

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