Grundstücke
Anordnung
der Baupflicht

§ 36b PBG1 Der Gemeinderat kann im Rahmen einer Revision des Zonenplans, wenn es das öffentliche Interesse rechtfertigt, den Grundeigentümern eine Frist von zwölf Jahren für die Überbauung eines baulich nicht genutzten Grundstücks setzen. Die Anordnung der Baupflicht erfolgt durch eine anfechtbare Verfügung.

2 Die Frist steht still, wenn sich der Baubeginn aus Gründen, welche die Bauherrschaft nicht zu vertreten hat, verzögert.

3 Die Überbauungsverpflichtung ist im Grundbuch einzutragen.

4 Ausnahmen sind insbesondere für Firmenerweiterungen zulässig.

Planungs- und Baugesetz des Kantons Schwyz (Auszug)

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