Zone für öffentliche Bauten Oe
Übernahmepflicht

§ 34 PBG1 Der Eigentümer eines Grundstücks, das teilweise für öffentliche Bauten oder Anlagen abgetreten werden muss, kann die Übernahme des gesamten Grundstücks verlangen, wenn die bestimmungsgemässe Verwendung des verbleibenden Teils verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert ist.

2 Wird durch die Eigentumsbeschränkungen im Sinne von § 33 Absatz 1 PBG die Überbauung des unbelasteten Teils verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert, so kann der Eigentümer vom Gemeinwesen die sofortige Übernahme des ganzen Grundstückes verlangen.

Planungs- und Baugesetz des Kantons Schwyz (Auszug)

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