§ 32 PBG1 Die Grundeigentümer sind verpflichtet, das in den Nutzungsplänen für öffentliche Bauten und Anlagen bestimmte Land dem zuständigen Gemeinwesen abzutreten und die erforderlichen dinglichen Rechte einzuräumen.
2 Das Enteignungsrecht kann vom Gemeinderat auch für solche Anlagen der Groberschliessung ausgeübt werden, die von öffentlich- oder privatrechtlichen Versorgungswerken oder von Grundeigentümern nach § 39 Absatz 3 PBG erstellt werden. Die Enteignung erfolgt diesfalls zugunsten und auf Kosten des betreffenden Versorgungswerkes oder der Grundeigentümer.