Wald
Fälligkeit des Ausgleichs

§ 6 KWaG1 Ersatz- und Ausgleichsabgaben werden mit Rodungsbeginn fällig.

2 Zu ihrer Sicherstellung steht dem Kanton ein gesetzliches Pfandrecht am Rodungsgrundstück zu.

Waldgesetz des Kantons Schwyz (Auszug)

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