§ 5 KWaG1 Grundeigentümer, die durch eine Rodungsbewilligung erhebliche Vorteile erlangen, haben einen Ausgleich in Höhe von 50 Prozent des Mehrwerts zu leisten.
2 Der Mehrwert entspricht der Differenz zwischen dem bisherigen und dem neuen Verkehrswert des Grundstückes. Die Kosten des Realersatzes und allfällige Ersatzabgaben können abgezogen werden.
3 Der Ausgleich wird in der Rodungsbewilligung festgelegt.