Wald
Vorteilsausgleich

§ 5 KWaG1 Grundeigentümer, die durch eine Rodungsbewilligung erhebliche Vorteile erlangen, haben einen Ausgleich in Höhe von 50 Prozent des Mehrwerts zu leisten.

2 Der Mehrwert entspricht der Differenz zwischen dem bisherigen und dem neuen Verkehrswert des Grundstückes. Die Kosten des Realersatzes und allfällige Ersatzabgaben können abgezogen werden.

3 Der Ausgleich wird in der Rodungsbewilligung festgelegt.

Waldgesetz des Kantons Schwyz (Auszug)

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