§ 2 KWaGIm Rahmen von Artikel 2 WaG gilt als Wald jede Bestockung, die mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes folgende Mindestkriterien erfüllt:
a. Fläche: 600 m2;
b. Breite: 12.00 m;
c. Alter der Bestockung auf Einwuchsflächen: 20 Jahre.
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