Grenzabstand
Inanspruchnahme von
Nachbargrundstücken

§ 61 EG ZGB1 Wer bauliche Vorkehren an der Grenze treffen, Mauern oder Gebäude reinigen oder Grünhecken zurückschneiden will, darf nach vorausgegangener Mitteilung das Grundstück des Nachbarn in möglichst schonender Weise betreten und benützen.

2 Ein allfälliger Schaden ist dem Nachbar voll zu ersetzen.

Einführungsgesetz des Kantons Schwyz zum Zivilgesetzbuch (Auszug)

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