§ 59 EG ZGB1 Der Grenzabstand, gemessen von der Mitte des Baumstammes waagrecht zur Grenze, beträgt:
a. bei hochstämmigen Bäumen, die nicht zu den Obstbäumen gehören, sowie bei Nuss- und Kastanienbäumen 5.00 m;
b. bei Hochstamm-Obstbäumen 4.00 m;
c. bei Niederstamm-Obstbäumen 2.00 m;
d. bei Zwergbäumen und Sträuchern bis 3.00 m Höhe sowie bei Reben einen halben Meter.
2 Ist das Nachbargrundstück Wald, beträgt der Grenzabstand 1.00 m.