Grenzabstand
Grenzabstand
bei Pflanzen

§ 59 EG ZGB1 Der Grenzabstand, gemessen von der Mitte des Baumstammes waagrecht zur Grenze, beträgt:

a. bei hochstämmigen Bäumen, die nicht zu den Obstbäumen gehören, sowie bei Nuss- und Kastanienbäumen 5.00 m;

b. bei Hochstamm-Obstbäumen 4.00 m;

c. bei Niederstamm-Obstbäumen 2.00 m;

d. bei Zwergbäumen und Sträuchern bis 3.00 m Höhe sowie bei Reben einen halben Meter.

2 Ist das Nachbargrundstück Wald, beträgt der Grenzabstand 1.00 m.

Einführungsgesetz des Kantons Schwyz zum Zivilgesetzbuch (Auszug)

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