Grenzabstand
Grenzabstand
bei Einfriedungen

§ 57 EG ZGB1 Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1.20 m dürfen an die Grenze gestellt werden.

2 Einfriedungen mit einer Höhe von mehr als 1.20 m bis 2.00 m dürfen bis einen halben Meter an die Grenze gestellt werden.

3 Für höhere Einfriedungen gilt der Grenzabstand des kantonalen Baugesetzes (§ 60 Absatz 1 PBG).

Einführungsgesetz des Kantons Schwyz zum Zivilgesetzbuch (Auszug)

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