§ 57 EG ZGB1 Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1.20 m dürfen an die Grenze gestellt werden.
2 Einfriedungen mit einer Höhe von mehr als 1.20 m bis 2.00 m dürfen bis einen halben Meter an die Grenze gestellt werden.
3 Für höhere Einfriedungen gilt der Grenzabstand des kantonalen Baugesetzes (§ 60 Absatz 1 PBG).