Grenzabstand
Grenzabstand
bei Stützmauern

§ 55 EG ZGB1 Die Stützmauer darf an die Grenze gestellt werden, wenn sie 1.20 m nicht übersteigt. Höhere Stützmauern bis 2.50 m dürfen bis einen halben Meter an die Grenze gestellt werden.

2 Übersteigt die Höhe 2.50 m, so beträgt der Grenzabstand die Hälfte dieser Höhe.

Einführungsgesetz des Kantons Schwyz zum Zivilgesetzbuch (Auszug)

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