Grenzabstand
Grenzabstand
bei Abgrabungen

§ 53 EG ZGB1 Bei Abgrabungen beträgt der Grenzabstand mindestens einen halben Meter.

2 Bei der Anlage von Gruben zur Gewinnung von Steinen, Kies, Sand und anderen Materialien beträgt der Grenzabstand wenigstens drei Meter.

Einführungsgesetz des Kantons Schwyz zum Zivilgesetzbuch (Auszug)

DRUCKEN