Schutzobjekte
Aufnahmekriterien

§ 6 DSV1 Ein kulturell, geschichtlich, kunsthistorisch oder städtebaulich erheblicher Wert im Sinne von § 3 Absatz 1 DSG und § 5 Absatz 1 DSG liegt vor, wenn Objekte namentlich Bedeutung haben als:

a. wichtige Zeugen der Schwyzer oder Schweizer Geschichte;

b. prägende Elemente der traditionellen Siedlungslandschaft oder des baukulturellen Erbes;

c. Sakralbauten;

d. mittelalterliche und neuzeitliche Blockbauten mit einem hohen Anteil an originaler Bausubstanz;

e. Bauwerke mit Wahrzeichencharakter oder überdurchschnittlicher architektonischer Qualität;

f. Bauten mit hohem Erinnerungs- oder Identifikationswert;

g. historisch bedeutsame Industriebauten.

2 Diese Aufnahmekriterien finden Anwendung auf Einzelbauten und Gebäudegruppen gemäss § 3 Absatz 2 Buchstabe b DSG.

Denkmalschutzverordnung des Kantons Schwyz (Auszug)

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