§ 6 DSV1 Ein kulturell, geschichtlich, kunsthistorisch oder städtebaulich erheblicher Wert im Sinne von § 3 Absatz 1 DSG und § 5 Absatz 1 DSG liegt vor, wenn Objekte namentlich Bedeutung haben als:
a. wichtige Zeugen der Schwyzer oder Schweizer Geschichte;
b. prägende Elemente der traditionellen Siedlungslandschaft oder des baukulturellen Erbes;
c. Sakralbauten;
d. mittelalterliche und neuzeitliche Blockbauten mit einem hohen Anteil an originaler Bausubstanz;
e. Bauwerke mit Wahrzeichencharakter oder überdurchschnittlicher architektonischer Qualität;
f. Bauten mit hohem Erinnerungs- oder Identifikationswert;
g. historisch bedeutsame Industriebauten.
2 Diese Aufnahmekriterien finden Anwendung auf Einzelbauten und Gebäudegruppen gemäss § 3 Absatz 2 Buchstabe b DSG.