Schutzobjekte
Entschädigung

§ 16a DSG1 Der Kanton richtet zur Erhaltung, Instandstellung und Pflege von Schutzobjekten Beiträge aus.

2 Die Höhe der Beiträge an die beitragsberechtigten Kosten entspricht 25% für alle Kategorien von Schutzobjekten sowie zusätzlich:

a. 15% für ein Objekt mit Schutzziel I;

b. 10% für ein Objekt mit Schutzziel II;

c. 5% für ein Objekt mit Schutzziel III.

3 Voraussetzung für den Erhalt von Kantonsbeiträgen ist die Aufnahme des Schutzobjektes ins kantonale Schutzinventar.

Denkmalschutzgesetz des Kantons Schwyz (Auszug)

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