§ 15/1 DSGDer Regierungsrat:
a. beschliesst über die Aufnahme von Objekten ins kantonale Schutzinventar;
b. beschliesst über die Aufhebung des Schutzes und die Entlassung aus dem kantonalen Schutzinventar;
c. schreitet ein, wenn eine Gemeinde oder ein Bezirk die nötigen Massnahmen zum Erhalt von Schutzobjekten unterlässt;
d. kann vorsorgliche Massnahmen zum Erhalt von schützenswerten Objekten erlassen;
e. ist zuständig für den Abschluss von Programmvereinbarungen im Sinne des NHG.