Schutzobjekte
Zuständigkeit für die
Unterschutzstellung

§ 15/1 DSGDer Regierungsrat:

a. beschliesst über die Aufnahme von Objekten ins kantonale Schutzinventar;

b. beschliesst über die Aufhebung des Schutzes und die Entlassung aus dem kantonalen Schutzinventar;

c. schreitet ein, wenn eine Gemeinde oder ein Bezirk die nötigen Massnahmen zum Erhalt von Schutzobjekten unterlässt;

d. kann vorsorgliche Massnahmen zum Erhalt von schützenswerten Objekten erlassen;

e. ist zuständig für den Abschluss von Programmvereinbarungen im Sinne des NHG.

Denkmalschutzgesetz des Kantons Schwyz (Auszug)

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