Schutzobjekte
Vorsorglicher Schutz
ohne Inventarisierung

§ 8 DSG1 Vorsorgliche Massnahmen erfolgen dann, wenn bei einem nicht inventarisierten Objekt Erkenntnisse zu Tage treten, die einen Schutz des Objektes angezeigt erscheinen lassen.

2 Sind vorsorgliche Verfügungen getroffen worden, so ist innerhalb von 3 Monaten zu entscheiden, ob das Objekt ins Schutzinventar aufzunehmen ist oder ob die vorsorglichen Massnahmen aufzuheben sind.

Denkmalschutzgesetz des Kantons Schwyz (Auszug)

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