§ 8 DSG1 Vorsorgliche Massnahmen erfolgen dann, wenn bei einem nicht inventarisierten Objekt Erkenntnisse zu Tage treten, die einen Schutz des Objektes angezeigt erscheinen lassen.
2 Sind vorsorgliche Verfügungen getroffen worden, so ist innerhalb von 3 Monaten zu entscheiden, ob das Objekt ins Schutzinventar aufzunehmen ist oder ob die vorsorglichen Massnahmen aufzuheben sind.