§ 6 DSG1 Schutzobjekte dürfen ohne vorgängige Bewilligung des Regierungsrates nicht beseitigt werden.
2 Die kantonale Fachstelle beurteilt im Baubewilligungsverfahren geplante Restaurierungen oder Veränderungen an Schutzobjekten. Sie kann Nebenbestimmungen erlassen.
3 Sie begleitet die Ausführung der bewilligten Restaurierungen und Veränderungen.