Schutzobjekte
Schutz

§ 6 DSG1 Schutzobjekte dürfen ohne vorgängige Bewilligung des Regierungsrates nicht beseitigt werden.

2 Die kantonale Fachstelle beurteilt im Baubewilligungsverfahren geplante Restaurierungen oder Veränderungen an Schutzobjekten. Sie kann Nebenbestimmungen erlassen.

3 Sie begleitet die Ausführung der bewilligten Restaurierungen und Veränderungen.

Denkmalschutzgesetz des Kantons Schwyz (Auszug)

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