§ 13a WRV Revitalisieren > Abgeltungen |
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1 Die Kantons- respektive Bezirksbeiträge an Gewässerverbauungen gemäss § 57 des Gesetzes werden wie folgt abgestuft: - 20 % im Normalfall, - bis 23 % bei finanzschwachen Körperschaften oder bei Ausführungen grosser Gewässerverbauungen über eine Zeitdauer von mehreren Jahren, - bis 25 % bei dringenden Hochwasserschutzmassnahmen und unverhältnismässig hoher Restbelastung der Wuhrkorporation, - 26 % bei Katastrophenfällen und unverhältnismässig hoher Restkostenbelastung der Wuhrkorporation. 2 Die Kantons- und Bezirksbeiträge an Renaturierungen gemäss § 58 des Gesetzes werden wie folgt abgestuft: - 20 % im Normalfall, - bis 26 % bei finanzschwachen Bauherrschaften oder bei Revitalisierungen mit besonderem ökologischem Wert wie Vernetzung intakter Lebensräume, Beseitigung fischereilicher Hindernisse, Umsetzung von Gesamtkonzepten oder Projekten mit Initialwirkung. 3 Die Dienststelle Wasserbau klärt die Beitragsvoraussetzungen ab und holt dazu die Stellungnahmen des Amtes für Umweltschutz und bei Bedarf weiterer interessierter Amtsstellen ein. |