§ 58 WRG
Revitalisieren > Abgeltungen
1 All­fällige Bundes­beiträge werden an die Subventions­berechtigten weiter­geleitet.

2 Der Regierungs­rat gewährt im Rahmen des Voranschlags­kredites an die Renaturierung von Oberflächen­gewässern und an die Öffnung eingedolter Gewässer Kantons­beiträge von 20 bis 26 % der Bau­kosten, sofern der Bezirk ebenfalls einen Beitrag in gleicher Höhe leistet.