§ 58 WRG Revitalisieren > Abgeltungen |
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1 Allfällige Bundesbeiträge werden an die Subventionsberechtigten weitergeleitet. 2 Der Regierungsrat gewährt im Rahmen des Voranschlagskredites an die Renaturierung von Oberflächengewässern und an die Öffnung eingedolter Gewässer Kantonsbeiträge von 20 bis 26 % der Baukosten, sofern der Bezirk ebenfalls einen Beitrag in gleicher Höhe leistet. |