Art. 18 NHV Globale Abgeltung > Beitragshöhe |
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1 Die Höhe der globalen Abgeltungen für Schutz und Unterhalt der Biotope und für den ökologischen Ausgleich richtet sich nach: a. der nationalen, regionalen oder lokalen Bedeutung der zu schützenden Objekte; b. dem Umfang, der Qualität und der Komplexität der Massnahmen sowie von deren Planung; c. der Bedeutung der Massnahmen für die Tier- und Pflanzenarten, die für die Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt prioritär sind; d. dem Grad der Gefährdung der zu schützenden Objekte; e. der Bedeutung der Massnahmen für die Vernetzung von schützenswerten Biotopen und von Beständen schützenswerter Arten; f. der Qualität der Leistungserbringung; g. der Belastung des Kantons durch den Moorlandschafts- und den Biotopschutz. 2 Sie wird zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton ausgehandelt. 3 Im Übrigen gelten die Artikel 4-4b und 6-11. |