Art. 18 NHV
Globale Abgeltung > Beitrags­höhe
1 Die Höhe der globalen Ab­geltungen für Schutz und Unter­halt der Bio­tope und für den ökologi­schen Ausgleich richtet sich nach:

a. der natio­nalen, regio­nalen oder lokalen Bedeutung der zu schützenden Objekte;

b. dem Umfang, der Qualität und der Komplexität der Mass­nahmen sowie von deren Planung;

c. der Bedeutung der Mass­nahmen für die Tier- und Pflanzen­arten, die für die Erhaltung und Verbes­serung der bio­logischen Vielfalt prioritär sind;

d. dem Grad der Gefährdung der zu schützenden Objekte;

e. der Bedeutung der Mass­nahmen für die Ver­netzung von schützens­werten Bio­topen und von Beständen schützens­werter Arten;

f. der Qualität der Leistungs­erbringung;

g. der Belastung des Kantons durch den Moor­landschafts- und den Biotop­schutz.

2 Sie wird zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton ausge­handelt.

3 Im Übrigen gelten die Artikel 4-4b und 6-11.