Art. 60 GSchV
Revitalisieren > Programmvereinbarung
1 Für den Abschluss der Programm­vereinbarung ist zuständig:

a. das BAFU für Abgeltungen an Abwasser­anlagen sowie an die Planung und Durchführung von Massnahmen zur Revitalisierung von Gewässern;

b. das BLW für Abgeltungen an Massnahmen der Landwirtschaft.

2 Die Programm­vereinbarung wird gebiets­weise abgeschlossen. Gegenstand der Programm­vereinbarung sind ins­besondere:

a. die gemeinsam zu erreichenden strategischen Programm­ziele;

b. die Leistung des Kantons;

c. die Beitrags­leistung des Bundes;

d. das Controlling.

3 Die Dauer der Programm­vereinbarung beträgt für Abgeltungen an:

a. Massnahmen der Landwirtschaft: in der Regel 6 Jahre;

b. die übrigen Massnahmen: 4 Jahre.

4 Das zuständige Bundesamt erlässt Richt­linien über das Vorgehen bei Programm­vereinbarungen sowie über die Angaben und Unter­lagen zu den Gegenständen der Programm­vereinbarung.