Art. 58 GSchV
Revitalisieren > Kosten
1 Anrechenbar sind nur Kosten, die tat­sächlich entstanden sind und unmittelbar für die zweck­mässige Erfüllung der beitrags­berechtigten Aufgabe erforder­lich sind. Dazu gehören auch die Kosten für Pilot­anlagen und, bei Revitalisierungen von Gewässern, die Kosten des erforder­lichen Land­erwerbs.

2 Nicht anrechenbar sind insbesondere Gebühren und Steuern.