Art. 58 GSchV Revitalisieren > Kosten |
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1 Anrechenbar sind nur Kosten, die tatsächlich entstanden sind und unmittelbar für die zweckmässige Erfüllung der beitragsberechtigten Aufgabe erforderlich sind. Dazu gehören auch die Kosten für Pilotanlagen und, bei Revitalisierungen von Gewässern, die Kosten des erforderlichen Landerwerbs. 2 Nicht anrechenbar sind insbesondere Gebühren und Steuern. |