Art. 54b GSchV Revitalisieren > Abgeltungen |
---|
1 Die Höhe der globalen Abgeltungen an die Massnahmen zur Revitalisierung von Gewässern (Art. 62b Abs. 1 GSchG) richtet sich nach: a. der Länge des Gewässerabschnitts, der revitalisiert oder durch die Beseitigung von Hindernissen zusätzlich durchgängig wird; b. der Breite der Gerinnesohle des Gewässers; c. der Breite des Gewässerraums des Gewässers, das revitalisiert wird; d. dem Nutzen der Revitalisierung für die Natur und die Landschaft im Verhältnis zum voraussichtlichen Aufwand; e. dem Nutzen der Revitalisierung für die Erholung; f. der Qualität der Massnahmen. 2 Die Höhe der globalen Abgeltungen wird zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton ausgehandelt. 3 Abgeltungen können einzeln gewährt werden, wenn die Massnahmen: a. mehr als fünf Millionen Franken kosten; b. einen kantonsübergreifenden Bezug aufweisen oder Landesgrenzgewässer betreffen; c. Schutzgebiete oder Objekte nationaler Inventare berühren; d. wegen der möglichen Alternativen oder aus anderen Gründen in besonderem Mass eine komplexe oder spezielle fachliche Beurteilung erfordern; oder e. unvorhersehbar waren. 4 Der Beitrag an die anrechenbaren Kosten der Massnahmen nach Absatz 3 beträgt zwischen 35 und 80 Prozent und richtet sich nach den in Absatz 1 genannten Kriterien. 5 Abgeltungen an Revitalisierungen werden nur gewährt, wenn der betroffene Kanton eine den Anforderungen von Artikel 41d entsprechende Planung von Revitalisierungen erstellt hat. 6 Keine Abgeltungen nach Artikel 62b Absatz 1 GSchG werden gewährt für Massnahmen, die nach Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 199170 über den Wasserbau erforderlich sind. |