Art. 54b GSchV
Revitalisieren > Abgeltungen
1 Die Höhe der globalen Abgeltungen an die Mass­nahmen zur Revitalisierung von Gewässern (Art. 62b Abs. 1 GSchG) richtet sich nach:

a. der Länge des Gewässer­abschnitts, der revitalisiert oder durch die Beseitigung von Hindernissen zusätz­lich durch­gängig wird;

b. der Breite der Gerinne­sohle des Gewässers;

c. der Breite des Gewässer­raums des Gewässers, das revitalisiert wird;

d. dem Nutzen der Revitalisierung für die Natur und die Landschaft im Verhältnis zum voraussicht­lichen Aufwand;

e. dem Nutzen der Revitalisierung für die Erholung;

f. der Qualität der Massnahmen.

2 Die Höhe der globalen Abgeltungen wird zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton ausgehandelt.

3 Abgeltungen können einzeln gewährt werden, wenn die Massnahmen:

a. mehr als fünf Millionen Franken kosten;

b. einen kantons­übergreifenden Bezug aufweisen oder Landes­grenz­gewässer betreffen;

c. Schutz­gebiete oder Objekte natio­naler Inventare berühren;

d. wegen der möglichen Alter­nativen oder aus anderen Gründen in besonderem Mass eine komplexe oder spezielle fach­liche Beurteilung erfordern; oder

e. unvorhersehbar waren.

4 Der Beitrag an die anrechen­baren Kosten der Massnahmen nach Absatz 3 beträgt zwischen 35 und 80 Prozent und richtet sich nach den in Absatz 1 genannten Kriterien.

5 Abgeltungen an Revitalisierungen werden nur gewährt, wenn der betroffene Kanton eine den Anforderungen von Artikel 41d entsprechende Planung von Revitalisierungen erstellt hat.

6 Keine Abgeltungen nach Artikel 62b Absatz 1 GSchG werden gewährt für Mass­nahmen, die nach Artikel 4 des Bundes­gesetzes vom 21. Juni 199170 über den Wasser­bau erforder­lich sind.