Art. 54a GSchV
Revitalisieren > Abgeltungen
1 Die Höhe der globalen Abgeltungen an die Planung von Mass­nahmen zur Revitalisierung von Gewässern (Art. 62b Abs. 1 GSchG) richtet sich nach der Länge der Gewässer, die in die Planung ein­bezogen werden.

2 Die Höhe der globalen Abgeltungen wird zwischen dem BAFU und dem betroffenen Kanton aus­gehandelt.