Art. 41d GSchV
Revitalisieren > Planung
1 Die Kantone er­arbeiten die Grund­lagen, die für die Planung der Revitali­sierungen der Gewässer not­wendig sind. Die Grund­lagen ent­halten insbe­sondere An­gaben über:

a. den öko­morphologi­schen Zustand der Gewässer;

b. die An­lagen im Gewässer­raum;

c. das ökologi­sche Potenzial und die land­schaftliche Bedeutung der Gewässer.

2 Sie legen in einer Planung für einen Zeit­raum von 20 Jahren die zu revitali­sierenden Gewässer­abschnitte, die Art der Revitali­sierungs­mass­nahmen und die Fristen fest, innert welcher die Mass­nahmen umge­setzt werden, und stimmen die Planung so­weit erforder­lich mit den Nachbar­kantonen ab. Revitali­sierungen sind vor­rangig vorzu­sehen, wenn deren Nutzen:

a. für die Natur und die Land­schaft gross ist;

b. im Verhältnis zum voraus­sicht­lichen Aufwand gross ist;

c. durch das Zusammen­wirken mit anderen Mass­nahmen zum Schutz der natür­lichen Lebens­räume oder zum Schutz vor Hoch­wasser ver­grössert wird.

3 Sie verab­schieden die Planung nach Absatz 2 für Fliess­gewässer bis zum 31. Dezember 2014 und für stehende Gewässer bis zum 31. Dezember 2022. Sie unter­breiten die Planungen dem BAFU jeweils ein Jahr vor deren Verab­schiedung zur Stellung­nahme.

4 Sie er­neuern die Planung nach Absatz 2 alle 12 Jahre für einen Zeit­raum von 20 Jahren und unter­breiten diese dem BAFU je­weils ein Jahr vor deren Verab­schiedung zur Stellung­nahme.