Art. 62b GSchG
Revitalisieren > Abgeltungen
1 Der Bund gewährt den Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite und auf der Grund­lage von Programm­vereinbarungen Abgeltungen als globale Beiträge an die Planung und Durch­führung von Massnahmen zur Revitalisierung von Gewässern.

2 Für besonders aufwendige Projekte können den Kantonen die Abgeltungen einzeln gewährt werden.

3 Die Höhe der Abgeltungen richtet sich nach der Bedeutung der Massnahmen für die Wieder­herstellung der natür­lichen Funktionen der Gewässer sowie nach der Wirksamkeit der Massnahmen.

4 Keine Beiträge werden an den Rück­bau einer Anlage geleistet, wenn der Inhaber dazu verpflichtet ist.

5 Den Bewirt­schaftern des Gewässer­raums werden die Abgeltungen gemäss Landwirtschafts­gesetz vom 29. April 1998 für die extensive Nutzung ihrer Flächen entrichtet. Das Landwirtschafts­budget sowie der entsprechende Zahlungs­rahmen werden zu diesem Zweck auf­gestockt.