Art. 115a DZV Vernetzungsbeitrag > Verfahren: Übergangsbestimmungen |
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1 Die Beiträge werden für die Jahre 2015 und 2016 nicht gekürzt für: a. Mängel nach Anhang 8 Ziffer 2.2.6 Buchstabe f; anstelle der Kürzung wird ein Verweis ausgesprochen. b. Mängel nach Anhang 8 Ziffer 2.9.10 Buchstabe k, wenn es sich um Tiere der Rindergattung im Alter von vier Monaten bis 160 Tage handelt. 2 Bei Mängeln nach Anhang 8 Ziffer 2.7 werden 2015 und 2016 höchstens 100 Prozent der Beiträge gekürzt. |