Art. 115a DZV
Vernetzungs­beitrag > Ver­fahren: Übergangs­bestim­mungen
1 Die Beiträge werden für die Jahre 2015 und 2016 nicht ge­kürzt für:

a. Mängel nach An­hang 8 Ziffer 2.2.6 Buch­stabe f; an­stelle der Kürzung wird ein Verweis ausge­sprochen.

b. Mängel nach An­hang 8 Ziffer 2.9.10 Buch­stabe k, wenn es sich um Tiere der Rinder­gattung im Alter von vier Monaten bis 160 Tage handelt.

2 Bei Mängeln nach An­hang 8 Ziffer 2.7 werden 2015 und 2016 höchstens 100 Prozent der Beiträge ge­kürzt.