Art. 109 DZV
Vernetzungs­beitrag > Ver­fahren: Beitrags­auszahlung
1 Der Kanton kann den Bewirt­schaftern und Bewirt­schafterinnen Mitte Jahr eine Akonto­zahlung aus­richten.

2 Bis zum 10. November des Beitrags­jahres zahlt er die Beiträge, mit Ausnahme der Beiträge im Söm­merungs­gebiet und des Übergangs­beitrags, aus.

3 Bis zum 20. Dezember des Beitrags­jahres zahlt er die Beiträge im Söm­merungs­gebiet und den Übergangs­beitrag aus.

4 Beiträge, die nicht zuge­stellt werden können, ver­fallen nach fünf Jahren. Der Kanton muss sie dem BLW zurück­erstatten.

5 Die Söm­merungs­beiträge, die Beiträge für arten­reiche Grün- und Streue­flächen im Söm­merungs­gebiet und der Landschafts­qualitäts­beitrag im Söm­merungs­gebiet können an die Alp­korporation oder Alp­genossenschaft ausbe­zahlt werden, wenn so eine wesent­liche admini­strative Ver­einfachung er­reicht wird. Ist eine öffentlich­rechtliche Körper­schaft, nament­lich eine Gemeinde oder Bürger­gemeinde, beitrags­berechtigt, so muss diese den Tier­halter und den Tier­halterinnen mit den ent­sprechenden Söm­merungs­rechten minde­stens 80 Prozent des Beitrags aus­zahlen.